
Gesetzliche Grundlage der Kreisjugendämter
Kontakt zu den saarländischen Kreisjugendämtern


Die Zusammensetzung, die Aufgaben und weitere regelungen zu den Kreisjugendämtern sind zunächst
im SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch)
des Bundes geregelt.
Dort heißt es in
"Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt."
Das klingt kompliziert und meint vereinfacht: Die Richtlinien bestimmt der Kreistag (also das Kreisparlament) und der Jugendhilfeausschuss. Die Leitung nimmt der Landrat/die Landrätin bzw. der Leiter/die Leiterin des Kreisjugendamts wahr.
Und das sind laut
die Aufgaben der Kreisjugendhilfeausschüsse:
"(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1.der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.der Jugendhilfeplanung und
3.der Förderung der freien Jugendhilfe.
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen."
"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit." Diesen Leitgedanken aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz setzen die örtlichen Jugendämter in den Kreisen und dem Regionalverband unterschiedlichen Angeboten in die Tat um.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen wichtige vorbeugende Funktionen in unserer Gesellschaft und helfen, wenn Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Schwierigkeiten sind. Kreisjugendämter sind Ansprechpartner für Kinder und Eltern bei Erziehungsfragen, Scheidungsproblemen, Gewalt in der Familie oder Suchtproblemen. Sie bieten Familien ein kostenloses Hilfeangebot im häuslichen Umfeld an. Bei Bedarf übernimmt oder vermittelt das Kreisjugendamt die Vormundschaft oder Beistandschaft von Kindern, um deren Rechte durchzusetzen. Die Adoptionsvermittlungsstelle informiert über alle Fragen der Adoption und Pflege von Kindern. Die Psychologische Beratungstelle berät Eltern bei Auffälligkeiten im Sozialverhalten ihrer Kinder. Vom Kreis eingesetzte JugendpflegerInnen kümmern sich um Jugendzentren und Jugendclubs und ist Anlaufstelle für alle, die in der Jugendarbeit aktiv sind oder aktiv werden wollen.
Insbesondere folgende Aufgaben werden in der Regel wahrgenommen:
Jugendamt des Regionalverbands Saarbrücken
Heuduckstraße 1
66117 Saarbrücken
Telefon: 0681/506- 5101
Jugendamt Saarpfalz-Kreis
Am Forum 1
66424 Homburg
Fon: (0 68 41) 1 04 - 1 03
Kreisjugendamt Merzig-Wadern
Bahnhofstraße 44
66663 Merzig
Fon: 06861-80-160
Fax: 06861-80-365
jugendamt(at)merzig-wadern.de
Kreisjugendamt Neunkirchen
Saarbrücker Straße 1
66538 Neunkirchen
Tel.: 06824 / 906 - 0
jugendamt(at)landkreis-neunkirchen.de
Kreisjugendamt Saarlouis
Kaiser-Wilhelm-Str. 4-6
66740 Saarlouis
Fon: (06861) 80 1 60
amt51(at)kreis-saarlouis.de
Kreisjugendamt St.Wendel
Mommstraße 21-31
66606 St. Wendel
06851 / 801-0

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