Erfahrt hier alles über die gesetzlichen Grundlagen und Aufgaben der Kreisjugendämter.

Gesetzliche Grundlagen der Kreisjugendämter

Die Zusammensetzung, die Aufgaben und weitere Regelungen zu den Kreisjugendämtern sind zunächst im SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch) §70 und §71 des Bundes geregelt.

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§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts

(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.

§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

(1)   Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

  1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
  2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2)   Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

  1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  2. der Jugendhilfeplanung und
  3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.

Die Aufgaben der Kreisjugendämter

"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit." Diesen Leitgedanken aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz setzen die örtlichen Jugendämter in den Kreisen und dem Regionalverband unterschiedlichen Angeboten in die Tat um.

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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen wichtige vorbeugende Funktionen in unserer Gesellschaft und helfen, wenn Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Schwierigkeiten sind. Kreisjugendämter sind Ansprechpartner für Kinder und Eltern bei Erziehungsfragen, Scheidungsproblemen, Gewalt in der Familie oder Suchtproblemen. Sie bieten Familien ein kostenloses Hilfeangebot im häuslichen Umfeld an. Bei Bedarf übernimmt oder vermittelt das Kreisjugendamt die Vormundschaft oder Beistandschaft von Kindern, um deren Rechte durchzusetzen. Die Adoptionsvermittlungsstelle informiert über alle Fragen der Adoption und Pflege von Kindern. Die Psychologische Beratungstelle berät Eltern bei Auffälligkeiten im Sozialverhalten ihrer Kinder. Vom Kreis eingesetzte JugendpflegerInnen kümmern sich um Jugendzentren und Jugendclubs und ist Anlaufstelle für alle, die in der Jugendarbeit aktiv sind oder aktiv werden wollen.

Insbesondere folgende Aufgaben werden in der Regel wahrgenommen:

  • Adoptionen 
  • Beistandschaften (Vaterschaft-Unterhalt) 
  • Beratung in Erziehungsfragen, Trennung, Scheidung, Ausübung der
  • Personensorge, Unterhaltsangelegenheiten für Kinder, Jugendliche und junge
  • Volljährige 
  • Familien- und Vormundschaftsrechtssachen 
  • Förderung von Kindertageseinrichtungen, Jugendheimen etc. 
  • Hilfen zur Erziehung 
  • Hilfen für junge Volljährige 
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen 
  • Jugendsozialarbeit 
  • Jugendgerichtshilfe 
  • Kinder- und Jugendarbeit 
  • Kinder- und Jugendschutz 
  • Kindertagespflegestellen 
  • Pflegekinder
  • Sozialpäd. Familienhilfe 
  • Unterhaltsvorschuss

Kontakt zu den Kreisjugendämtern

Kreisjugendämter des Saarlandes im Überblick...

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Jugendamt des Regionalverbands Saarbrücken

Europaallee 11
66113 Saarbrücken
Telefon: 0681/506- 5101

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Jugendamt Saarpfalz-Kreis

Am Forum 1
66424 Homburg
Fon: (0 68 41) 1 04 - 1 03

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Kreisjugendamt Merzig-Wadern

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig
Fon:  06861-80-160
Fax:  06861-80-365 
jugendamt(at)merzig-wadern.de

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Kreisjugendamt Neunkirchen

Saarbrücker Straße 1
66538 Neunkirchen
Tel.: 06824 / 906 - 0

jugendamt(at)landkreis-neunkirchen.de

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Kreisjugendamt Saarlouis

Professor-Notton-Str. 2
66740 Saarlouis
Fon: 06831-444-555
amt51(at)kreis-saarlouis.de

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Kreisjugendamt St.Wendel

Mommstraße 21-31
66606 St. Wendel
06851 / 801-0

info(at)lkwnd.de

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