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Sonderurlaub: für wen?

Den in der Jugendarbeit im Sinne ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen die mindestens 15 Jahre alt sind, ist auf Antrag unbezahlter Sonderurlaub oder Freistellung vom Schulbesuch  bis zu zwei Kalenderwochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

 

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Sonderurlaub: Für welche Jugendarbeitsmaßnahmen?

Sonderurlaub: Für welche Jugendarbeitsmaßnahmen
Dies gilt :
a) für die Mitarbeit im Bereich der Kinder- und Jugenderholung (Freizeiten, Lager und Wanderungen) und der internationalen Jugendarbeit,
b) zur Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Jugendarbeit sowie Konferenzen und Tagungen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.
c) zur Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen.

Ob die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen, entscheidet das Landesjugendamt, auf Anforderung des Trägers der Maßnahme mit folgender Bescheinigung, die hier als Download bereit liegt.

 

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Bescheinigung des Landesjugendamts

Ob die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen, entscheidet das Landesjugendamt, auf Anforderung des Trägers der Maßnahme mit folgender Bescheinigung, die hier als Download bereit liegt. Der Antrag ist dann mit dieser Bescheinigung mindestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs dem Arbeitgeber bzw. der Schulleitung vorzulegen

 

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Gesetzestext

Hier findet ihr den gesamten Gesetzestext, falls noch Unklarheiten bestehen.

 

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