
Für alle, die einen Ferienjob machen möchten, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Hier könnt ihr nachschauen, ab welchem Alter ihr arbeiten dürft, wie lange und was Betriebe beachten müssen.


Viele Jugendliche beginnen im September eine Ausbildung und kennen das Jugendarbeitsschutzgesetz, richtig heißt es: Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend, vielleicht gar nicht.
Für diejenige, die es nicht kennen, haben wir uns mal schlau gemacht...
Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll Jugendliche unter 18 Jahren, die ein Ausbildung machen oder schon in einem Betrieb arbeiten, vor gesundheitsschädlichen Gefahren und Überforderung schützen. Außerdem regelt es die Arbeits- und Urlaubszeiten.
Entstanden ist das Gesetz in seiner heutigen Form 1976 auf Druck von Gewerkschaften, denn schon seit Beginn der 60er Jahre gab es Vorläufer des heutigen Gesetzes (Vorschriften zur Jugendarbeit und Verbot von Kinderarbeit). In den 80er Jahren wurde das Gesetz erweitert und überarbeitet. Seit 2006 wird erneut versucht eine Änderung des Gesetzes zu erreichen. (Mehr über die Debatte findet ihr hier)
Was regelt das Gesetz nun?
1. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten (Kind: all diejenige, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben)
2. Jugendliche (Jugendliche: über 15 Jahre alt und nicht älter als 17 Jahre) dürfen arbeiten, aber bestimmte Bedingungen müssen eingehalten werden.
3. Jugendliche, die noch zur Schule gehen müssen, dh. noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (Vollzeitschulpflicht Saarland) gelten im Jugendarbeitsschutzgesetz als Kinder.
Was ist erlaubt - was nicht?
unter 15 Jahre (Kind)
Ausnahmen: Kinder (unter 15 Jahren) die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen maximal 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden
zwischen 15 und 17 Jahren (=Jugendlicher)
Dürfen unter bestimmten Beschränkungen arbeiten:
ab 16 Jahre
(Quelle: AJS-Forum, Ausgabe 2-3/2010)
Es gibt aber auch Tätigkeiten im Betrieb, die verboten sind. Dazu gehören: Tätigkeiten, welche die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder die Jugendliche sittlichen oder gesundheitlichen Gefahren (Hitze, Kälte, Lärm oder Umgang mit gefährlichen Stoffen) aussetzen.
Ausnahme: Sind sie zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich, dann dürfen diese Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausgeübt werden.
Wer das Gesetz selbst lesen möchte, kann dies hier tun.

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