Das Landesjugendamt ist eine zweigliedrige Behörde und besteht aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss. Die Verwaltung führt die laufenden Geschäfte durch, der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit grundlegenden Fragen der Kinder- und Jugendhilfe und beschließt Grundsätze und Empfehlungen.
Im Sozialhilfegesetzbuch VIII (SGB VIII) ist folgendes geregelt:
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
Im Landesrecht ist das Landesjugendamt im "Ersten Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz" geregelt.
Und das steht in den Gesetzen...
Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der aktuellen Lage junger Menschen im Saarland - unter anderem durch die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen, die Anregungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe und die Förderung der freien Jugendhilfe geben.
Die Verwaltung des Landesjugendamts gehört als Referat zum Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Die Aufgabenstellung ergibt sich schwerpunktmäßig aus dem nach §85 Abs. 2 des Achten Gesetzbuch (SGB VIII) beschriebenen Aufgabenkatalog.
Aufgaben im Landesjugendamt sind grundsätzliche und allgemeine Angelegenheiten des Kinder- und Jugendschutzes. Um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihre persönliche Entwicklung zu schützen, sie aber auch entsprechend ihrer Reife auf diese komplexe (Lebens-)Welt mit all ihren Facetten altersgemäß vorzubereiten, brauchen wir einen effektiven Kinder- und Jugendschutz.