Hier erfahrt ihr alles zur Jugendarbeit rund um Covid 19: Juleica, Online Ausbildung, Sozialpädagogische Angebote usw.

Erweiterung des Corona Aufholprogramms im Saarland (Stand: 18.08.22)

"Aus 3 plus 1 wird 4 plus 1"

Das Programm wurde um die vierte Säule „Jugend setzt sich ein“ – Engagement im Sozialraum stärken - erweitert.

Die Richtlinie und die dazugehörigen Formulare sind auf der Homepage des Landesjugendamtes unter folgendem Link abrufbar:
http://www.saarland.de/jugendsozialarbeit

Hier geht es zur PDF.



Landesrichtlinie 3+1 "Soziales Lernen von Kindern und Jugend stärken"

Hier findet Ihr alle Richtlinien, Antrags- und Nachweisformulare zu den Aufholprogrammen:
https://www.saarland.de/masfg/DE/portale/landesjugendamt/home/verwaltunglja/jugendarbeit/jugendarbeit_node.html


Zu den einzelnen Programmen:

„Jugend schafft Räume“

Gefördert mit jeweils bis zu 3.000 Euro werden landesweit Maßnahmen und Projekte mit dem Ziel, Jugendtreffs zu schaffen, zu erweitern oder zu renovieren.
Hier geht es zum Antragsformular:

Hier geht’s zum Nachweisformular:

„Jugend in Aktion“

Im Rahmen der Maßnahmenförderung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie werden die Fördersätze für Freizeiten (plus 10 Euro pro Tag/TN) und Bildungsmaßnahmen,
für außerunterrichtliche Bildungsmaßnahmen sowie für Mitarbeiterschulungen (jeweils plus 7 Euro pro Tag/TN) befristet bis zum 31.12.2022 aufgestockt.

Das bedeutet im Einzelnen:
Freizeitmaßnahmen:
neu: 11,68 T/TN* (Bisher 1,68 T/TN)
Bildung:
neu: 18,28 T/TN (Bisher: 11,28 T/TN) Dies ist die Förderung, wenn der Träger über Bi-Ref. verfügt
Andere Verbände ohne geförderten Bi-Ref.:
neu: 23,95 T/TN (bisher: 16.95 T/TN)
Mitarbeiterschulung:
neu: 21,08 T/TN (bisher: 14,08 T/TN) Dies ist die Förderung, wenn der Träger über Bi-Ref. verfügt
Andere Verbände ohne geförderten Bi-Ref.:
Neu: 26,75 (bisher 19,75 T/TN)

Hierzu werden die bisherigen Antrags- und Nachweisverfahren verwendet.

 „Jugend wird gesehen“

Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit für Maßnahmenträger:
Träger der Jugendhilfe und Maßnahmenträger (sofern sie zwischen 2018 bis 2021 Maßnahmen vom Land gefördert bekommen haben) werden bei der Öffentlichkeitsarbeit für ihre Maßnahmen mit bis zu 600 Euro unterstützt. Der Antrag ist bis spätestens 15.10.2022 zu stellen. Die Maßnahme muss bis zum 32.12.2022 abgeschlossen sein.
Hier geht es zum Antragsformular.

Hier geht’s zum Nachweisformular.




Seit dem 3. April 2022: Corona-Maßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit entfallen

Für die Kinder- und Jugendarbeit im Saarland gilt seit dem 3. April 2022:
Alle Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit entsprechend SGB 11 sind erlaubt. Die Pflicht des Tragens einer Mund-Nasenbedeckung besteht aufgrund der Verordnung nicht. Begrenzungen für die Anzahl von Teilnehmenden bestehen ebenfalls keine. Es wird empfohlen, weiterhin individuelle Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen.

Die Verordnung in der Fassung vom 31. März 2022 findet Ihr hier:
Saarland - Rechtsverordnung und Maßnahmen - Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Weitere Infos gibt es beim Landesjugendamt.

Frau Reichmann
a.reichmann(at)soziales.saarland.de
Tel.: +49(0)681 501-3532



Corona-Verordnung vom 1.12.2021

hier unsere erste Einschätzung der neuen Corona-Verordnung vom 1.12.2021.
In ihr heißt es in § 10:
„Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an
die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.“

Das heißt, dass alle Jugendarbeitsaktivitäten bis auf weiteres erlaubt sind.
Weiterhin ist zu beachten:
Innen:
Für alle Jugendarbeitsmaßnahmen im Innenbereich gilt – außer bei Schüler*innen unter 18 Jahre - das 2G+-Modell.
Das heißt, um teilnehmen zu können, müssen alle erwachsenen Teilnehmende ab 18 Jahre einen Nachweis als vollständig geimpft oder genesen vorlegen können. Zusätzlich bedarf es bei diesen über einen tagesaktuellen, negativen SARS-CoV-2-Test. Schüler*innen unter 18 Jahre sind davon ausgenommen.
Außen:
Im Außenbereich gilt das 2G-Modell. Schüler*innen unter 18 Jahre sind davon ausgenommen.

Dies ist unsere erste Einschätzung des Verordnungstextes. Empfehlungen des Landesjugendamts sollen in den nächsten Tagen folgen.

 

Hier geht es zur Verordnung vom 1.12.21.

Aktuelle Empfehlungen des Landesjugendamtes vom 14. Oktober 2021

Für alle Jugendarbeitsmaßnahmen gilt das 3 G-Modell.
Das heißt, um an privaten oder öffentlichen Veranstaltung teilnehmen zu können, müssen Teilnehmende ab Vollendung des sechsten Lebensjahres einen tagesaktuellen, negativen SARS-CoV-2-Test oder einen Nachweis als vollständig geimpft oder genesen im Sinne der Covid-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung vorlegen können.

Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, bedürfen bis zum 22. Dezember 2021 keines gesonderten Testnachweises pro durchgeführten Test.

Eine Bescheinigung der Schule über die Teilnahme der Testungen innerhalb des schulischen Schutzkonzeptes ist ausreichend. Die Bescheinigung kann ab dieser Woche ausgestellt werden und gilt auch in den Herbstferien. Es muss demnach kein tagesaktuelles Zertifikat von den Schülern vorgelegt werden, der Schulnachweis genügt und hat den Rang eines Testnachweises.

Alle weiteren wichtigen Informationen entnehmt bitte der beiliegenden PDF.

Aktueller Stand der Öffnungsschritte und aktuelle Rahmenbedingungen für die Jugendarbeit Stand vom 13.07.2021

Bezüglich der Öffnungsschritte für die Jugendarbeit setzt sich der Landesjugendring seit Wochen für angemessene Lockerungen, für bessere Kommunikation zu den gültigen Regelungen und auch für entsprechende pandemie-bedingte Verbesserung der Förderung ein.
Das sind die wichtigsten neuen Infos:

  • Alle Angebote der Jugendarbeit sind ab dem 09.07 mit bis zu 100 Personen zuzüglich Begleitpersonen möglich (insbesondere Freizeiten, Seminare, Projekte, Gruppenstunden, Jugendzentren). wenn es die Raumsituation unter Beibehaltung der Abstandsregeln (Mindestabstand von 1,5 Metern) ermöglicht.
  • Die Erstattung spezieller pandemiebedingten Kosten bei der Maßnahmenförderung ist möglich. Dazu zählen auch die die SARS-CoV-2-Tests. (Schnelltests, Selbsttests, PCR-Tests).
  • Grundsätzlich gilt eine tägliche Testung der Teilnehmenden. Bei Wochenveranstaltungen, die als Tagesveranstaltung in festen Gruppen durchgeführt werden, z.B. Stadtranderholung, ist jedoch ein Testnachweis zweimal die Woche ausreichend.
  • Bubble Lösung: Mehrtätige Veranstaltungen mit Übernachtung, wie zum Beispiel Zeltlager mit einer festen Gruppe (sogenannte Bubble) sind möglich. Es ist hierbei ein Testnachweis (entsprechend § 5a der aktuellen VOCP) zu Beginn und zum Ende der Maßnahme zu führen. Auf das Tragen einer Maske kann in diesem Fall verzichtet werden, die AHA+L Regelungen sind zu beachten. Findet die Maßnahme in einem Beherbergungsbetrieb statt, so sind die Richtlinien für Beherbergungsbetriebe zu beachten.
  • Der Nachweis eines Schnelltests kann auch dadurch erfolgen, dass vom durchführenden Träger beauftragte Personen von Teilnehmenden selbst durchgeführten Schnelltests beaufsichtigt. Dieses ist dann auf dem hier als PDF abgelegten Formular „Testzertifikat“ zu bescheinigen.

Die aktuellen Empfehlungen des Landesjugendamts inklusive des Originaltextes der Verordnung sowie der Begründung sind hier als PDF beigefügt.

Hier findet Ihr die aktualisierten Hygieneempfehlungen und Tipps des Landesjugendamts für Freizeitmaßnahmen.

Zudem ist in Aussicht gestellt, dass pandemie-bedingt die Förderung der Jugendarbeit deutlich aufgestockt werden soll. Wir warten noch auf die offizielle Bestätigung und die konkreten neuen Fördersätze z.B. für Maßnahmen.

Hier geht es zur aktuellen kompletten Verordnung. Er führt zur Veröffentlichung des Amtsblatts, in der auch die Begründung veröffentlicht ist.

Empfehlungen des Landesjugendamtes im Rahmen einer schrittweisen Öffnung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

Saarland-Modell vom 6.4.2021

Nachdem das Landesjugendamt nun Empfehlungen erarbeitet hat, erhaltet Ihr hiermit In der PDF erhaltet Ihr die Erläuterungen und Empfehlungen des Landesjugendamts vom 21. Mai 2021, die wir am 26.Mai erhalten haben.

Diese geben detaillierter als bisher Auskunft darüber, was derzeit laut Saarland-Modell (eingeführt am 6.April) gilt.

Es greift im Wesentlichen bis zu einer Inzidenz von 165 für die Bereiche der Jugendarbeit. Wir zitieren die wichtigsten Regelungen. Danach sind möglich:

  • die ehrenamtliche Offene Jugend- und Jugendverbandsarbeit Das Betreiben von ehrenamtlichen Jugendzentren und Jugendclubs ist möglich. Die .Öffnung sollte in Begleitung von hauptamtlichen bzw. pädagogisch geschulten Fach-kräften bzw. Referenten erfolgen.
  • die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit einschließlich Mitarbeiterschulungen, Bildungsmaßnahmen, Ferienbetreuungsmaßnahmen und Jugendfreizeiten. Gruppenstunden, Mitarbeiterschulungen, Bildungsmaßnahmen, Ferienbetreuungs- und Freizeitmaßnahmen ohne Übernachtungen sowie weitere Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit können in festen Gruppen mit bis zu 10 Personen sowie (ehrenamtlichem) Betreuungspersonal stattfinden, dabei sind die Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 Metern sowie das Tragen einer medizinischen 3/5


Alle weiteren Informationen lest bitte in der beiliegenden PDF des Landesjugendamts bei.

Sobald neue Öffnungsschritte erfolgen, informieren wie Euch zeitnah.

 

 

Info vom 31.5.2021:

Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche

Um den Veranstaltern Planungssicherheit einzuräumen, können in den Sommerferien Ferienfreizeiten mit einer Gruppengröße von bis zu 20 Kindern zuzüglich Betreuungspersonal durchgeführt werden. Vorrausetzung zur Durchführung sind ein negativer Testnachweis bei Anreise sowie ein erneuter Testnachweis alle 48 Stunden (analog Hotelbetrieb)


Richtlinien zum Digitalisierungszuschuss bis zum 31.12.2021 verlängert

Das Förderprogramm zur Unterstützung von kontaktlosen Beratungs-, Schulungs- und Begegnungsangeboten Bereich der Angebote zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Digitalisierungszuschuss) ist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.

  • Gefördert werden die Modernisierung bereits bestehender Ausstattung oder die Anschaffung von IKT-Hard- und Software zur Digitalisierung von Dienstleistungen und Maßnahmenprozessen und insbesondere zur Ermöglichung der interaktiven und audiovisuellen Durchführung von Maßnahmen.

Darunter fallen beispielsweise:
- Webcams, Notebooks, Tablets
- Kaufpreis für Software-Lizenzen

  • Gefördert werden anerkannte Träger der Jugendhilfe, die im Saarland ansässig sind und deren zuletzt auf der Grundlage der Landesrichtlinien zum Kinder- und Jugendfördergesetz geförderte Maßnahme oder Maßnahmen nicht länger als 2 Jahre zurückliegen bzw. jedenfalls im Jahr 2018 durchgeführt worden sind.
  • Die Förderung wird als Festbetrag gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt einmalig bis zu 600 Euro.

Alles weitere könnt Ihr in der dazu abgelegten Richtlinie, die kürzlich veröffentlicht wurde, nachlesen. Ein Antragsformular findet Ihr hinter den Richtlinien.

Information zur Jugendarbeit nach Maßgabe der derzeit gültigen Pandemie-Verordnung des Landes

Information des Landesjugendrings Saar in Zusammenarbeit mit dem Landesjugendamt des Saarlandes zur Jugendarbeit nach Maßgabe der derzeit gültigen Pandemie-Verordnung des Landes:
 
Nach derzeitigem Stand der saarländischen Verordnung (veröffentlicht im Amtsblatt am 20. März 2021) ist Jugendarbeit im Saarland unter folgenden Maßgaben möglich:

  • Angebote der Jugendhilfe – und damit auch der Jugendarbeit - sind erlaubt. §7 (5)
  • Aus der Begründung der Verordnung zu §7 (5) geht hervor, dass ein Angebot im Rahmen eines sozialpädagogischen Settings angeboten werden muss. - Darunter verstehen wir zum Beispiel pädagogische Angebote, die pandemiebedingten Störungen und Schädigungen der Kinder und Jugendlichen präventiv entgegenwirken.
  • Zudem geht aus der Begründung hervor, dass ein Hygieneplan vorliegen muss und umgesetzt werden muss, der dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden (Ordnungsamt) über die Durchführung einer Veranstaltung (zeitlich und örtlich) zu informieren.
  • Veranstaltungen unter freiem Himmel können mit bis zu 10 Personen stattfinden. Auch hier soll eine Anmeldung erfolgen (vgl. §6 (3))
  • Bei Veranstaltungen und Betreuung in Gruppen in geschlossenen Räumen sollte ein Abstand von 1,5 m zu anderen Personen möglichst gehalten werden. Von einer Durchmischung der festen Gruppen untereinander ist möglichst abzusehen. Auch hier beträgt die maximale Gruppengröße in Anhängigkeit von der Raumgröße max. 10 Personen.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen, die AHA+L Regeln sind zu beachten

Wichtig: Diese Hinweise basieren auf der landesweiten Verordnung. Zu beachten sind zudem ggfs. kreis-, Regionalverbands- und gemeindespezifische Regelungen!“

Wir bemühen uns aktuell weitere Konkretisierungen und Öffnungsperspektiven in Verhandlungen mit der Landesregierung zu erwirken. Sobald es Neuigkeiten gibt, informieren wir über unsere Kanäle.

Gruppenstunden, Veranstaltungen in der Jugendarbeit: Aktuelle Verordnungslage (Stand 20.10.)

Nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt schätzen wir die aktuelle Verordnungslage (22.10.2020) im Saarland wie folgt ein:

  • Hygiene-, Abstandsregeln und Kontaktverfolgung sind selbstverständlich einzuhalten
  • Gruppenstunden, Jugendzentrumsöffnung und ähnliche Angebote der Jugendarbeit in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 10 Personen weiter möglich. Dort besteht bei Einhaltung des Mindestabstands keine Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Mit einem mit dem jeweiligen Gesundheitsamt abzustimmenden Hygienekonzept sind auch größere Besucherzahlen möglich.                                                                            (§6 (2) Nr. 3 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. Oktober 2020)
  • Veranstaltungen bis zu 100 Personen sind möglich. Das gilt dann auch für Freizeit-, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen. Es sind ab 20 Personen Anmeldungen mit Hygienekonzept beim zuständigen Ordnungsamt einzureichen.

Teststrategie Jugendhilfe

In den vergangenen Wochen haben alle  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendverbände und Einrichtungen der Jugendhilfe sehr viel unternommen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Diese Maßnahmen waren auch dank dieser Mithilfe erfolgreich.

Um auch weiterhin einem möglichen Infektionsgeschehen vorzubeugen, aber auch um im Falle einer Infektion schnell und gezielt handeln zu können, hat die Landesregierung eine saarländische Teststrategie entwickelt. Diese ergänzt Ihre vorhandenen Hygienepläne sowie Abstandsregelungen in Ihren Einrichtungen und der Orte, die Sie aufsuchen. Im Rahmen dieser Teststrategie ist es der Landesregierung wichtig, auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe und der Jugendhilfeeinrichtungen eine kostenlose Testung auf SARS-CoV-2 anzubieten. Daher wurde der Beschluss gefasst, diesen Personenkreis ebenfalls testen zu lassen. Diese ergänzt Ihre vorhandenen Hygienepläne sowie Abstandsregelungen in Ihren Einrichtungen. Diejenigen, die das Angebot der kostenlosen Testung wahrnehmen wollen, können sich bis zum Ende diesen Jahres noch ein zweites Mal kostenlos testen lassen.

Hier geht es zum Schreiben der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Monika Bachmann.

Hier geht es zur Anleitung für die Terminbuchung zum Testzentrum auf dem Saarbrücker Messegelände.

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. September 2020

Hier geht es zu den Infos:

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-09-02.html

 

Kostenlose Corona-Tests für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe und der Einrichtungen


Die saarländische Landesregierung hat die Teststrategie nochmals erweitert: Zukünftig können sich auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe und der Jugendhilfeeinrichtungen kostenlos am ehemaligen Messgelände in Saarbrücken testen lassen. Wie bei den Testungen für Lehrkräfte und für Beschäftigte in Bildungseinrichtung gilt, dass zunächst ab sofort eine Testung möglich ist und eine weitere Ende des Jahres.

Gesundheitsministerin Monika Bachmann: „Mit der schrittweisen Wiederaufnahme des öffentlichen Alltags wurden erfreulicherweise auch immer mehr Angebote der Kinder- und Jugendarbeit wieder möglich. Um diese positive Entwicklung weiter zu unterstützen und lokalen Infektionsausbrüchen vorzubeugen, sollen ab sofort auch alle Personen die in der Jugendhilfe tätig sind einen kostenlosen Corona-Test erhalten.“

Die Ausweitung der Teststrategie ist ein wichtiger Bestandteil bei der Eindämmung der Corona-Pandemie. „Gezielte Testungen von Personengruppen sind wichtig um einem möglichen Infektionsgeschehen vorzubeugen, aber auch um im Falle einer Infektion schnell und gezielt handeln zu können“, so Monika Bachmann weiter.

Das Terminbuchungssystem sowie alle relevanten Informationen zum Ablauf findet ihr in Kürze online unter www.testzentrum.saarland.de.

 

 

Programm „Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“

Die Landesregierung hat diese Woche eine Richtlinie zum Programm „Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“ zur Unterstützung der durch die Corona-Pandemie betroffenen saarländischen Vereine verabschiedet.

Davon können also auch in der Jugendarbeit tätige Vereine profitieren!

9,7 Millionen Euro wurden dafür bereitgestellt. Ab Diesem Montag können als gemeinnützig anerkannte Vereine mit Sitz im Saarland die Finanzhilfen online über das Portal https://corona.saarland.de/DE/service/vereinshilfe.htmlbeantragen.

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Die Höhe der „pauschalen Finanzhilfen“ ist gestaffelt und abhängig von der Mitgliederstärke: Vereine bis 100 Mitglieder erhalten 1.500 Euro, Vereine mit 101 bis 300 Mitgliedern 2.000 Euro, Vereine von 301 bis 700 Mitgliedern 2.500 Euro, Vereine ab 701 Mitgliedern 3.000 Euro. Stiftungen erhalten einen festgelegten Pauschalbetrag in Höhe von 1.500 Euro.
Bedingung ist: Die Vereine müssen vor dem 11. März 2020 gegründet worden sein.

Bei besonders schwerwiegenden Liquiditätsengpässen kann nach Darstellung des entstandenen Schadens und nach erfolgter Einzelfallprüfung durch das zuständige Ressort eine über den Pauschalsatz hinausgehende Hilfe gewährt werden (bis maximal 10.000 Euro).

Sämtliche Anträge sind über das genannte Portal zu stellen. Im Verfahren werden Sportvereine vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Kulturvereine vom Ministerium für Bildung und Kultur, Sozialvereine vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und Umweltvereine vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz betreut. Für alle übrigen Vereine ist die Staatskanzlei zuständig. Bewilligung und Auszahlung erfolgen durch das jeweils zuständige Ministerium.

Tipps und Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen bei Freizeiten

Hier habt ihr die wichtigsten Hinweise des Landesjugendamts des Saarlandes, wie sie auch bei unseren beiden Webinaren am 22. und 23. Juni von Annette Reichmann und Vera Winterhalder vermittelt wurden.

Hier geht es zur PDF.

Aufstockung der Zuschüsse für Jugendarbeit im Saarland!

In Zeiten von Corona gibt es gute Nachrichten für die saarländische Jugendarbeit: 7 Euro mehr  pro Tag und Teilnehmenden für Freizeitmaßnahmen und einen Digitalisierungszuschuss von bis zu 600 Euro pro Maßnahmenträger!

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1. Freizeiten – zusätzliche Förderung ab dem ersten Tag!


Das Programm zur Förderung von Freizeiten beginnt am 01. Juli 2020 und ist bis zum 26. Oktober 2020 befristet.

Hier einige Einzelheiten:

  • Gefördert werden Freizeiten, die von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe, die im Saarland ansässig sind.
  • Die Förderung beginnt bereits mit dem ersten Tag! Bei eintägigen Veranstaltungen sollte der Umfang von 4 Stunden am Tag nicht unterschritten werden. Die Maximaldauer der Maßnahme (21 Tage) bleibt unverändert.
  • Die Teilnehmer*innen müssen mindestens sechs Jahre und dürfen noch nicht 27 Jahre alt sein. Mit Ausnahme der ehrenamtlichen Betreuer*innen müssen aber mindestens 90% der Teilnehmer*innen ihren ersten Wohnsitz im Saarland haben. Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt wie gehabt ohne Hinzurechnung der ehrenamtlichen Betreuer sechs Teilnehmer*innen.
  • Neben der Förderung, die aufgrund der bestehenden Landesrichtlinien für Freizeiten beantragt werden kann, werden zusätzlich je Teilnehmer*in, Tag sowie Betreuer*in 7 Euro hinzugesetzt.



Welche Formulare sind zu nutzen?

Hier bleibt alles wie gewohnt! Es sind die bekannten Formulare zu benutzen und ausgefüllt sowie unterzeichnet beim Landesjugendamt – gerne per E-Mail – einzureichen. Bitte die erforderlichen Belege nicht vergessen!

2. Digitalisierungszuschuss – eine einmalige Förderung!


Das Förderprogramm zur Unterstützung von kontaktlosen Beratungs-, Schulungs- und Begegnungsangeboten Bereich der Angebote zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Digitalisierungszuschuss) beginnt rückwirkend zum 16. März 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

  • Gefördert werden die Modernisierung bereits bestehender Ausstattung oder die Anschaffung von IKT-Hard- und Software zur Digitalisierung von Dienstleistungen und Maßnahmenprozessen und insbesondere zur Ermöglichung der interaktiven und audiovisuellen Durchführung von Maßnahmen.

Darunter fallen beispielsweise:

- Webcams, Notebooks, Tablets
- Kaufpreis für Software-Lizenzen

  • Gefördert werden anerkannte Träger der Jugendhilfe, die im Saarland ansässig sind und deren zuletzt auf der Grundlage der Landesrichtlinien zum Kinder- und Jugendfördergesetz geförderte Maßnahme oder Maßnahmen nicht länger als 2 Jahre zurückliegen bzw. jedenfalls im Jahr 2018 durchgeführt worden sind.
  • Die Förderung wird als Festbetrag gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt einmalig bis zu 600 Euro.

Welches Formular steht zur Verfügung?

 

Sofern im Einzelfall durch den Zuwendungsempfänger Verpflichtungen für Ausgaben eingegangen wurden, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich gewesen wären, sich der Zuwendungszweck aber aufgrund der Auswirkungen der CORONA-Krise nicht mehr erreichen lässt oder die weitere Verfolgung des Zuwendungszwecks objektiv nicht mehr sinnvoll ist, können die nachweislich entstandenen (dem Grunde nach förderfähigen) Ausgaben dennoch gefördert werden.

Beim Landesjugenamt einzureichende Unterlagen:

  • Antragsformular A komplett ausgefüllt und unterschrieben, als hätte die Maßnahme stattgefunden
  • Rechnung der Stornokosten inkl. der Berechtigung des Rechnungsstellers, dass er rechtlich befugt ist eine Stornokostenrechnung zu erstellen (z.B. AGBs)
  • eine Begründung warum die Stornokosten nicht vermieden werden konnten, z.B. durch Verlegung der Maßnahme

In der beigefügten PDF findet ihr genaue Erläuterungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu den zuwendungsrechtlichen Auswirkungen im Umgang mit Veränderungen in der Durchführung von Projekten vom 08.05.20.

Auch hier erfolgt die Einreichung der Unterlagen beim Landesjugendamt, per E-Mail oder per Post!

Hier geht es zum PDF "Informtionsschreiben-Tipps_Empfehlungen_Ferienfreizeiten-Sonderfoerderung des MSGFF-23-06-2020".

Eure Fragen - Webinare zur Öffnung der Jugendarbeit im Saarland am 22. und 23.6.

Ob unter freiem Himmel, in Gruppen-, Seminarräumen oder in Jugendzentren: Jugendarbeitsangebote sind im Saarland auch in Corona-Zeiten wieder möglich. Auch ein- oder mehrtägige Freizeiten sind wieder erlaubt. Alles natürlich unter der Maßgabe von Abstandsregeln, Hygienerichtlinien und weiteren Auflagen.

mehr erfahren

Aber was heißt das konkret? Wie groß dürfen die Gruppen sein? Wann müssen Teilnehmer*innen und Betreuer*innen Masken tragen? Wieviel Personen können in einem Zelt übernachten? Die Hygiene-Empfehlungen des Landesjugendamts, eure eingereichten und aktuelle Fragen der Durchführung stehen im Mittelpunkt dieses Online-Seminars.

Wir freuen uns ganz besonders, dazu Alexandra Heinen, die Leiterin des Landesjugendamts des Saarlands als Expertin für dieses Webinar gewonnen zu haben.
Zielgruppe sich haupt- und ehrenamtliche Verantwortliche in der Kinder- und Jugendarbeit für die wir einen Tages- und Abendtermin anbieten:

Online-Seminar 1: Montag, 22.06. 17.30 Uhr

Online-Seminar 2: Dienstag, 23.06. 11.00 Uhr

Ein Online-Seminar dauert ca. 1,5 bis zwei Stunden.

Eine Anmeldung ist unbedingt erforderlich.

Bitte meldet euch bis spätestens am Freitag 19.06 unter info(at)landesjugendring-saar.de mit Angabe eures Namens, der Organisation und des Online-Seminar-Termins an. Ihr erhaltet dann die Zugangsdaten. Das Online-Seminar erfolgt über die Plattform Zoom. Am besten benutzt ihr zur Teilnahme einen Laptop mit Kamera und Mikro. Die Teilnahme per Tablet bzw. Smartphone ist ebenfalls möglich.

 

Bisher eingegangen Fragen

Hier findet ihr bereits eine Übersicht über die eure Fragen, die bisher beim Landesjugendring Saar eingegangen sind. Ihr habt noch weitere? Dann schickt sie einfach an info(at)landesjugendring-saar.de.

Informationen von juz-united zur Wiedereröffnung von Jugendzentren

Bei juz-united findet ihr Vorlagen für euer eigenes Hygienekonzept und weitere hilfreiche Musterdokumente für eine sichere Wiedereröffnung von Jugendzentren.
Bitte sprecht euer Konzept zur Wiedereröffnung mit euren Jugendpfleger*innen oder euren gewohnten Ansprechpartner*innen der Gemeinde ab!
Bei Rückfragen, meldet euch! juz-united berät euch gerne!
https://juz-united.de/corona/?fbclid=IwAR3trIbPw46skPECiVt7K8funBB0b-w1cRbnjjnmrhTeINbq9-7Cgqcnf18

Hygieneempfehlungen in der Kinder- und Jugendarbeit

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien hat am 04.06.20 Hygieneempfehlungen für Einrichtungen in der Kinder- und Jugendarbeit nach $ 11 SGB VIII, der Jugendverbandsarbeit nach $ 12 und der Jugendsozialarbeit nach $ 13 SGB VIII herausgegeben.

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Die Empfehlungen dienen als Grundlage für die Abstands- und Hygienekonzepte, die erarbeitet und dringend umgesetzt werden müssen, solange das öffentliche Leben sowie definierte Lebensbereiche durch entsprechende Rechtsverordnungen eingeschränkt sind.

Alle Beschäftigten der Einrichtungen sowie Besucher*innen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. die des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu beachten.

Bei der Erstellung von Konzepten stehen die örtlichen Gesundheitsämter beratend zur Verfügung.

 

Alles zur persönlichen Hygiene, der Raumhygiene in Aufenthaltsräumen, Verwaltungsräumen, Besprechungsräumen und Fluren, der Hygiene in Sanitärbereichen sowie zu Personen  mit einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf, zur Wegeführung und zu Maßnahmen zur Kontaktpersonen - Nachverfolgung erfahrt ihr hier in der PDF.

Eure Fragen

Aufruf des Landesjugendring Saar in Zeiten von Corona!

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"Für euch als Verantwortliche in der Jugendarbeit, stellen sich nun sicherlich Fragen bezüglich einer verordnungsgerechten Umsetzung. Dabei geht es um eure Gruppenangebote im Ort, offene Jugendarbeit, Seminare und Freizeitmaßnahmen.

Deshalb bitten wir euch, um eure Fragen und Hinweise, per Mail unter info(at)landesjigendring-saar.de und/oder auf Facebook unter dem entsprechenden Post.

Wir bemühen uns dann, diese Fragen strukturiert mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Landesjugendamt zu besprechen und nach Möglichkeit zu klären.

In einem zweiten Schritt bieten wir dann baldmöglichst Webinare mit Expert*innen an, in denen wir ebenfalls auf diese Fragen eingehen."

Jugendarbeit erlaubt

Weitere Öffnungen für die Kinder- und Jugendarbeit

Das Sozialministerium hat uns heute (29.05.) über weitere Öffnungen der Kinder- und Jugendarbeit informiert.

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Dies betrifft:

  • Die ehrenamtliche offene Jugend- und Jugendverbandsarbeit

Jugendzentren können ab dem 1.6. wieder öffnen.

  • Treffen unter freiem Himmel

Zusammenkünfte unter freiem Himmel sind mit bis zu 100 Personen ab dem 15. 6. Erlaubt

  • Treffen in geschlossenen Räumen können ab dem 15.6. mit bis zu 50 Personen stattfinden
  • Veranstaltungen über 10 Personen müssen der Ortspolizeibehörde gemeldet werden.
  • Gruppenangebote bis 10 Personen sind in der Regel sozialpädagogische Angebote und als solche nicht meldepflichtig.
  • Freizeit- und Ferienmaßnahmen sind möglich.

Selbstverständlich sind bei all diesen Angeboten entsprechende Hygiene- und Abstandsregelungen zu wahren.

Das weitere entnehmt bitte beiliegender PDF.

Wir werden in den nächsten Tagen dazu weitere Updates liefern und voraussichtlich Webinare anbieten.

Online Ausbildung

Angesichts der Herausforderungen durch die Corona-Pandemie wurden ein einheitliches Verfahren im Umgang mit der Ausbildung vom DBJR in enger Zusammenarbeit mit den Länderzentralstellen der Bundesländer erarbeitet. (Mitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 28.05.20)

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In Zeiten der Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Herausforderungen wurden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und FamilieAnpassungen der Fördermöglichkeiten bei Mitarbeiterschulungen und Bildungsmaßnahmen vorgenommen.

Beide Maßnahmen können als Online Schulung bei uns eingereicht und gefördert werden.

Hierzu werden wie gewohnt die vollständig ausgefüllten Antragsformulare benötigt. Da auf den Teilnehmer- und Betreuungslisten keine Unterschriften möglich sind, werden hier die Screenshots der Teilnehmerliste während der Online-Schulung benötigt.
 
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des DBJR unter https://www.dbjr.de/artikel/juleica-ausnahmeregelungen-fuer-die-krisenzeit/

Stornokosten bei Ferienfreizeiten etc.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien hat mit Blick auf Ferienfreizeiten usw, die aufgrund der CORONA-Pandemie nicht durchgeführt werden können bzw. konnten, mitgeteilt, dass anfallende bzw. angefallene Stornokosten von der Bezuschussung erfasst werden.

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Sofern im Einzelfall durch den Zuwendungsempfänger Verpflichtungen für Ausgaben eingegangen wurden, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich gewesen wären, sich der Zuwendungszweck aber aufgrund der Auswirkungen der CORONA-Krise nicht mehr erreichen lässt oder die weitere Verfolgung des Zuwendungszwecks objektiv nicht mehr sinnvoll ist, können die nachweislich entstandenen (dem Grunde nach förderfähigen) Ausgaben dennoch gefördert werden.

In der beigefügten PDF findet ihr genaue Erläuterungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu den zuwendungsrechtlichen Auswirkungen im Umgang mit Veränderungen in der Durchführung von Projekten vom 08.05.20.

Juleica

Angesichts der Herausforderungen durch die Corona-Pandemie wurden  ein einheitliches Verfahren im Umgang mit der Ausbildung, Beantragung sowie der Verlängerung der Juleica-Card vom DBJR in enger Zusammenarbeit mit den Länderzentralstellen der Bundesländer erarbeitet. (Mitteilung vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 27.05.20)

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Die Juleica-Cards die im Laufe des Jahres 2020 abgelaufen wären oder abgelaufen sind werden automatisch bis zum 31.12.2020 verlängert. Das Antragssystem gibt hierzu eine Meldung raus.

Die Grundausbildung kann zu 2/3 als Onlineschulung durchgeführt und akzeptiert werden. Zu 1/3 ist eine vor Ort Präsenz erforderlich. Der Verlängerungskurs von 8 Zeitstunden wird komplett als Onlinekurs akzeptiert.

Der Erste-Hilfe Kurs kann bis zum Ende des 2. Quartals 2021 nachgeholt werden.

Sozialpädagogische Angebote

Schrittweise Öffnung

Empfehlungen des Landesjugendamtes zur derzeitigen Verordnung zur Bekämpfung des Covid-19-Virus vom 18. Mai.

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Die Empfehlung besagt in aller Kürze zusammengefasst Folgendes:
 
Das Landesjugendamt weist zum einen auf die mögliche Öffnung von Kinder- und Jugendeinrichtungen mit hauptamtlichen Fachkräften für Angebote mit sozialpädagogischer Betreuung - unter bestimmten Hygiene- und Abstandsregelungen - hin.
 
Zum anderen ist eine Öffnung auch für ehrenamtlich betriebene Jugendzentren möglich, wenn diese spezifische sozialpädagogische Angebote darbieten wollen. Dies sind dann aber zusätzlich von der zuständigen Ortspolizeibehörde zu genehmigen.

 

Hier geht es zur offiziellen Mitteilung.

 

Anmerkung des LJR: Unabhängig von diesen Empfehlungen werden wir als Landesjugendring selbstverständlich weiter darauf hinarbeiten, die Öffnung aller Jugendarbeitsangebote unter den gebotenen Hygiene- und Abstandsregelungen baldmöglichst zu ermöglichen.